Genehmigung für Großraum- und Schwertransporte

 

Als Transportunternehmer/in wollen Sie eine Ladung mit Überbreite, Überlänge, Überhöhe oder Übergewicht transportieren.

 

Benötigt werden: 

 

 Formgebundener Antrag

Der erforderliche Vordruck wird Ihnen auf Wunsch zugeschickt oder auch zugefaxt. 

Angaben zum Transportzeitraum 

Angaben zum Fahrtweg 

Angaben zur Ladung 

Technische Angaben zum Fahrzeug und zur Ladung

Höhe, Länge, Breite, Abmessungen, Achslasten, Gesamtgewichte, etc. 

 

Allgemeine Informationen 

 

Nach der Antragsabgabe werden die jeweils zuständigen Stellen (z. B. Bezirksregierung, Landschaftsverband, Straßenverkehrsämter) durch das Amt für öffentliche Ordnung angehört und um Stellungnahme / Zustimmung gebeten. Innerhalb NRW werden die Landschaftsverbände und die Straßenverkehrsämter angehört, außerhalb NRW die jeweiligen Bezirksregierungen, die auf der Fahrtstrecke liegen.

 

Sofern der Firmensitz in Köln ist, dann ist auch der Antrag in Köln zu stellen. Wahlweise kann der Antrag aber auch am Abfahrtort gestellt werden.

 

Detailinformationen zu den Gebühren 

 

Entscheidung für Schwer- und Großraumtransporte

 

1. Einzelerlaubnisse

 

1.1  Innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt einschl. Nachbarkreis  

1.1.1 ohne Anhörverfahren 28,00 €

1.1.2 mit Anhörverfahren 57,00 €

     

1.2 Innerhalb eines Regierungsbezirkes  

1.2.1 ohne Anhörverfahren 52,00 €

1.2.2 mit Anhörverfahren 90,00 €

     

1.3 Innerhalb eines Landes  

1.3.1 ohne Anhörverfahren 65,00 €

1.3.2 mit Anhörverfahren 120,00 €

     

1.4 Über das Land hinaus  

1.4.1  ohne Anhörverfahren 77,00 €

1.4.2 mit Anhörverfahren 152,00 €

 

2. Einzelerlaubnisse für mehrere Fahrten

 

2.1 Innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt einschl. Nachbarkreis  

2.1.1 ohne Anhörverfahren 42,00 €

2.1.2 mit Anhörverfahren 72,00 €

     

2.2 Innerhalb eines Regierungsbezirkes  

2.2.1 ohne Anhörverfahren 72,00 €

2.2.2 mit Anhörverfahren 108,00 €

     

2.3 Innerhalb des Landes  

2.3.1 ohne Anhörverfahren 103,00 €

2.3.2 mit Anhörverfahren 195,00 €

     

2.4 Über das Land hinaus  

2.4.1 ohne Anhörverfahren 130,00 €

2.4.2 mit Anhörverfahren 245,00 €

 

 

Anmerkung zu Ziff. 2

Mit Ortsbesichtigung erhöht sich die jeweilige Gebühr je angefangener Arbeitsstunde um 40,00 € (zuzüglich 5,20 € Fahrtkostenpauschale).

 

Verlängerung des Transportzeitraumes oder Änderung des Genehmigungsbescheides bei Einzelgenehmigung

a) ohne erneute Anhörung 10,00 €

b) bis zu zwei Anhörungen 40,00 €

c) bei mehr als zwei Anhörungen 70,00 €

 

 

3. Dauererlaubnisse für Transporte mit

Überschreitungen (1 Jahr)

 

3.1 bis 10 % 150,00 €

3.2 über 10 %  185,00 €

 

 

4. Saisongenehmigung zum Transport von

Sportgeräten mit Übermaßen (3 Jahre)

100,00 € (Boote) ab Genehmigungserteilung 3 Jahre

lang gültig

 

 

Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der StVO

 

§ 46 (1), 2 StVO Verbot, eine Kraftfahrstraße / Autobahn zu befahren 75,00 €

§ 46 (1), 5 StVO  Fahrzeuge mit Übermaßen s. Ziff. 2

 

 

Vorsprache: 

 

Bei Antragstellung ist die persönliche Vorsprache nicht erforderlich. Ein Vertreter mit Vollmacht wird akzeptiert. Der Antrag kann auch per Telefax gestellt werden.

 

Gebühren: 

 

Die Gebührenhöhe richtet sich nach einer Vielzahl von verschiedenen Komponenten. Siehe: Detailinformationen zu den Gebühren

 

Die Gebühren können bar oder mit der ec-Karte (mit PIN-Nr.) bezahlt werden, üblicherweise erfolgt die Zahlung aber gegen Rechnung.

 

Rechtliche Voraussetzungen: 

 

§ 46 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) für eine Genehmigung zur Unterschreitung der Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen

 

§ 46 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 – 4 StVO für eine Genehmigung von Überbreite, Überhöhe oder Überlänge eines Fahrzeuges mit Ladung

 

§ 29 Abs. 3 StVO für eine Genehmigung von Abweichungen von den allgemein gesetzlich zugelassenen Abmessungen eines Fahrzeugs, dessen Achslasten und Gesamtgewicht sowie für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt

 

Zuständige Dienststelle: 

Straßenverkehrs- und Ordnungsangelegenheiten