Ein Fahrzeug, welches als Begleitfahrzeug mit Wechselverkehrszeichen-Anlage (BF 3) eingesetzt werden soll, muss zwingend den nachstehenden Rechtsgrundlagen entsprechen:

Merkblatt für die Ausrüstung privater, firmeneigener Begleitfahrzeuge für Großraum- und Schwertransporte - 1992 (Verkehrsblatt-Verlag, Dokument Nr.: B 3422, Vers. 92.1)

Hier wird die Mindestausstattung der BF 3-Fahrzeuge beschrieben, wobei die Forderung einer Ausnahme nach § 70 StVZO für die Zulassung seit 1993 nicht mehr gilt (Verkehrsblatt 1993, Seite 788, Az.: StV 12/36.42.29-03.01).

Zum einen ist das Fahrzeug mit Kommunikationsmittel (Autotelefon, Funk- und Handfunkgerät), mit Absperrmaterial (5 Leitkegel Zeichen 610 StVO (d.h. Höhe 500, 750 oder 1.000 mm sowie rot-weiß-reflektierend Folie Typ 2), 4 beidseitig wirkende Blitzleuchten (mit funktionierenden Batterien!), 4 aufstellbare Ständer Zeichen 101 StVO mit Kantenlänge 600 mm sowie einigen anderen Details auszustatten.

Zum anderen hat das äußere Erscheinungsbild folgendem "Rückwärtigen Verkehrszeichenbild" zu entsprechen, wobei es dort keinen Spielraum für irgendwelche Auslegungen oder Ausstattungsvarianten gibt:



 

 

 

An der Rückfont dürfen keine Werbeaufschriften oder -aufkleber angebracht sein, auch keine Schilder von ausländischen Kenntlichmachungsvorschriften; die rot-weiße Schraffur muss den Mindestabmessungen entsprechen und in retroreflektierender Folie Typ 2 (Wabenstruktur oder Wasserzeichen) ausgeführt sein. Eine andere Folie oder ein Anstrich ist nicht erlaubt und führt zur Stilllegung des Fahrzeuges mit allen Konsequenzen (Verkehrssicherheitsaspekt).

Die Unterkante der Wechselverkehrszeichen-Anlage muss mindestens 2,00 m über Straßenoberkante angebracht sein, für niedrigere Abmessungen existiert keine Ausnahme, die anderen hinterlegten Abmessungswerte sind jeweils als Mindestmaß zu verstehen.

Das Schild "Schwertransport" ist in der gezeigten Ausführung anzubringen, wobei die Höhe der Schrift mindestens 130 mm betragen muss; wird kein Transport begleitet, ist das Schild abzunehmen oder abzuklappen; wer mit "offenem" Schild erwischt wird, hat ein Ordnungsgeld zu zahlen.

Außerdem ist das Fahrzeug mit Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) auszustatten, wobei die Grundlagen für die geometrische Sichtbarkeit in horizontaler wie vertikaler Richtung zwingend zu beachten sind; sind diese demzufolge auch im Bereich der Wechselverkehrszeichen-Anlage angebracht, so müssen die Rundumleuchten während des Betriebes der Anlage ausgeschaltet sein (Überblendung); eine automatische Schaltung ist hierfür aber nicht erforderlich, nur hilfreich.

Im übrigen darf ein solches Fahrzeug nur führen (lenken!), wer über einen gültigen Berechtigungsausweis der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) verfügt. Dieser Ausweis verliert nach 24 Monaten seine Gültigkeit, es sei denn, die betreffende Person hat innerhalb dieser Zeit eine Nachschulung absolviert.


Prüfbescheinigung durch die BAST und Freigabe durch den BMVBW

Das BF 3 hat stets während der Fahrt die Kopie des BAST-Prüfprotokolles (BAST = Bundesanstalt für Straßenwesen) sowie die Kopie der Freigabe durch den Bundesminister für Verkehr, Bauen und Wohnen (BMVBW) für den Hersteller von WVZ-Anlage und Rückwand/Rückfront mitzuführen. Wird dies vergessen, ist ein Auflagenverstoß zu konstatieren und ein Bußgeldbescheid zu erwarten. Außerdem fehlt der Nachweis für ein rechtskonformes Fahrzeug, auch wenn der TÜV/die DEKRA seinen/ihren Segen dazu gegeben hat.

Denn vertreiben darf eine Hersteller die Anlage - WVZ-Anlage und Rückfrontgestaltung - nur, wenn wie in einer Art Baumusterprüfung die BAST die komplette Anlage geprüft hat. Die Prüfung beinhaltet auch die lichttechnischen Details. Der Hersteller darf alle weiteren Anlagen nur so verkaufen, wie die Anlage, die der BAST vorgeführt wurde.

Betreiben darf ein Halter das Fahrzeug nur dann, wenn es sich um eine solchermaßen freigegebene Anlage handelt. Ändert ein Halter die Anlage zum Beispiel durch Wegnahme der eigentlichen separaten Rückwand und Beklebung der Rückfront des Fahrzeuges gemäß Signalbild (s.o.), so erlischt die Freigabe. Mit einer nicht freigegebenen Anlage erlischt zudem die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges mit allen Konsequenzen.


Mithaftung des Transport- oder Kranunternehmers

Setzt ein Transport- bzw. Kranunternehmer einen Subunternehmer zur Absicherung eines Transportes / einer Kranverbringung ein, muss er darauf achten, dass dessen Fahrzeug und Fahrpersonal den oben beschriebenen "Spielregeln" entspricht. Jede Verfehlung auf diesem Gebiet führt nach dem Ordnungswidrigkeiten-Gesetz gemäß § 14 zur Mithaftung des Transport-/Kranunternehmers, d.h. der verantwortliche Disponenten wie das Fahrpersonal erhalten gleichermaßen Anzeige und Punkte. Denn die Spielregeln sind immer auch Bestandteil der Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 und/oder Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO und diese Auflagen richten sich an den Bescheidinhaber!