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Haftung bei Steinschlag ??

 

Manchmal werden aus dem Reifen von Lkw Kieselschleudern.

Aber wann ist der Fahrer für entstandene Schäden verantwortlich ?

 

Trifft ein Kieselstein die Frontscheibe eines Pkw, wird schnell der vorausfahrende Lkw-Fahrer zur Haftung herangezogen. Lkw-Haftpflichtversicherungen können davon ein schmerzliches Lied singen.

Was viele nicht wissen: In vielen Fällen ist der Lkw-Fahrer für den „Steinschlag“ gar nicht verantwortlich zu machen.

Nach der Rechtsprechung hat der nachfolgende Pkw-Fahrzeugführer nur dann einen Schadenersatzanspruch für seine beschädigten Fahrzeugteile, wenn er zum Beispiel durch einen Zeugen beweisen kann, dass sich der Stein von der unzureichend gesicherten Ladefläche des vorausfahrenden Lkw gelöst hat. War dagegen die gesamte Fahrzeugladung durch eine Plane abgesichert, hat der Lkw-Fahrer seine Ihm durch die Straßenverkehrsordnung ( § 22 StVO ) auferlegte Sorgfaltspflicht erfüllt.

Für den Schaden an der Windschutzscheibe oder an sonstigen Fahrzeugteilen kann in diesen Fällen der Lkw-Fahrer noch die Lkw-Haftpflichtversicherung haftbar gemacht werden.

Bei einem solchen Ereignis spricht alles dafür, dass „der Stein des Anstoßes“ wohl von der Straße aufgewirbelt wurde  ( Amtsgericht Wiesbaden , Aktenzeichen 93 C 401/02-30 ).

Und dafür haftet der Lkw-Fahrer nicht.

 Ganz generell gilt:

1.      Die durch die Räder eines fahrenden Lkw weggeschleuderten Steine, die an nachfolgenden Fahrzeugen Schäden verursachen, stellen ein unabwendbares Ereignis dar. Der Lkw-Fahrer kann in diesem Fall nicht Haftbar gemacht werden.

2.      Eine Sichtprüfung der Fahrzeugreifen vor Fahrtantritt ist nicht notwendig. Selbst wenn sich kleine Steine im Reifenprofil verklemmt haben sollten, liegt keine Sorgfaltspflichtverletzung vor.

      ( Amtsgericht Halle – Saalkreis, Aktenzeichen 95 C 29/95 )

3.      Der Lkw-Fahrer darf hingegen die vorhandene Steinschlaggefahr nicht erhöhen. Auf unbefestigten Straßen und an Stellen mit erkennbar frisch gestreutem Kies und Schotter muss der Fahrer die Geschwindigkeit deutlich drosseln.

4.      Besonderheiten gelten für Zwillingsreifen, bei denen die Gefahr des Einklemmens und späteren Wegschleuderns vom Reifen hoch ist. Hatte der Fahrer eine Straße ohne festen Belag befahren, muss er vor dem Wechsel auf die feste Fahrbahn seine Zwillingsreifen – gemäß den Vorgaben der Rechtsprechung – auf eingeklemmte Steine hin überprüfen.

5.      Kies- und Sandladungen sind nur dann ausreichend gegen ein Herabfallen gesichert, wenn durch überhöhe und dichte Bordwände, Planen oder ähnliche Mittel sichergestellt ist, dass solche Ladungsteile nicht herabfallen können. Bei der Ladung von kleinen Steinen oder Splitt sind stets Abdeckplanen zu verwenden,  wenn die Ladung bis zur Bordwand reicht.